Die unten stehenden Vorschriften gelten für alle Imkerbetriebe.
(Ausnahme: Eigenverbrauch im engsten Familienkreis)
Meldung beim kantonalen Laboratorium
Diese Meldung ist nicht mehr notwendig, das sich unser Veterinäramt mit dem Amt für Lebensmittelsicherheit vereint haben.
Pflicht zur Selbstkontrolle
Die Pflicht zur Selbstkontrolle ist einer der wichtigsten Grundsätze des schweizerischen Lebensmittelrechts. Sie gilt für alle, die Lebensmittel herstellen, behandeln, abgeben, einführen oder ausführen.
Pflicht zur Dokumentation
Die Pflicht zur Selbstkontrolle beinhaltet auch die Pflicht zur Dokumentation der Herstellung und Ernte.
Pflicht zur Rückverfolgbarkeit
Der / Die Imker*in stellt von jedem Warenlos eine Probe von mindestens 250 g im Originalgebinde
mit vollständiger und korrekter Beschriftung an einem kühlen und dunklen Ort bis zum
Ende der Haltbarkeitsgarantie als Rückstellmuster bereit (Siegelimker mit Siegel).
Weitere Informationen (inkl. das Selbstkontroll- und Ergänzungsblatt) können in den Downloads oder Kurzlinks gefunden und heruntergeladen werden.
Stichprobenweise Prüfung der Honigqualität
Um die Qualität des Honigs unserer Imkerinnen und Imker zu überprüfen, werden von unseren Betriebsprüfern jedes Jahr Stichproben eingezogen und zur Analyse an ein Labor gesandt, wo der Gehalt an Wasser, Thymol, 1,4-Dichlorbenzen, Naphtalen (beides Mottenkugelwirkstoffe), sowie HMF (Wärmeschädigung) gemessen wird. Die Werte können wie folgt interpretiert werden:
Honig, der die Siegelimker Grenzwerte überschreitet, die gesetzlichen Toleranzwerte des Lebensmittelgesetzes jedoch einhält, darf verkauft werden, jedoch nur ohne Qualitätssiegel. Wenn hingegen auch der gesetzliche Grenzwert überschritten wird, darf der Honig nicht in den Verkauf gelangen.
(3/22/FR)