Das Reglement der kantonalen finanziellen Starthilfe für Neuimker ist leicht überarbeitet und ergänzt worden.
Neu wurde unter Punkt 3.i. schriftlich festgehalten, dass der Antragsteller seine Bienen ordnungsgemäss beim Landwirtschaftsamt angemeldet und die Plakette mit der Standnummer angebracht haben muss. Weiter sollten (Punkt 3.j.) die Kaufnachweise des Startmaterials für die Bienenhaltung (Beuten, Schleuder, einmalig anzuschaffende Ausrüstung) aufbewahrt und auf Nachfrage vorgewiesen werden können. Nicht als Startmaterial gelten Verbrauchsmaterial wie Wachs, Rähmchen, Honiggläser usw.
Sollten diese Bedingungen nicht erfüllt werden, kann das Landwirtschaftsamt die Rückerstattung der gewährten Beiträge verlangen (3.f.).